Satzung - RUHRMUSICAL e.V.

§ 1    Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1.    Der Verein führt den Namen „RUHRMUSICAL“ und hat seinen Sitz in Oberhausen. Er wurde am 22.05.2008 gegründet und führt seit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Rheinberg den Namenszusatz „e.V.“.

1.2    Gerichtsstand für alle Streitigkeiten für und gegen den Verein ist Oberhausen.

1.3    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

1.4    entfällt


§ 2    Vereinszweck

2.1    Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird insbesondere durch das Einüben und Aufführen von Musicals, Theaterstücken und sonstigen kulturellen Darbietungen verwirklicht.

2.2          Der Verein ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser und
weltanschaulicher Toleranz.

2.3          entfällt


§ 3    Gemeinnützigkeit

3.1    Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwe-cke. Seine Tätigkeit und etwaiges Vermögen dienen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Dritten Abschnittes der Abgabenordnung (AO), §§ 51 ff. in der jeweils gültigen Fassung.

3.2    Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet wer-den. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.3     Mitglieder des Vereins, die Übungsleitertätigkeiten übernehmen, können Mittel des Vereins als Aufwandsentschädigung erhalten.

3.4     Die Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Es darf kein Mitglied durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins zuwiderlaufen, oder durch unver-hältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.5     Zuwendungen an den Verein seitens Dritter dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.


 
§ 4 Mitglieder

4.1     Als Mitglied werden geführt:

a) Ausübende Mitglieder
b) Fördernde Mitglieder
c) Ehrenmitglieder

4.2     Ausübendes Mitglied kann jede natürliche Person werden. Alle ausübenden Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind stimmberechtigt.

4.3     Fördernde Mitglieder sind juristische oder natürliche Personen, die bereit sind und sich verpflichten, zur Unterstützung der Ziele des Vereins in ideeller und materieller Form beizutragen. Fördernde Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.

4.4     Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Ehrenmitgliedschaft einzelnen Personen verliehen werden, die sich besondere Verdienste bei der Unterstützung des Vereinszweckes erworben haben. Sie haben die Rechte der ausübenden Mitglieder, sind jedoch nicht verpflichtet, Beiträge zu zahlen. Ehrenmitglieder haben keinen Sitz und Stimme im Vorstand, es sei denn, sie sind auch gewählte Vorstandsmitglieder.


§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

5.1    Anträge auf Aufnahme in den Verein sind schriftlich an den Vorstand zu richten.    Min-derjährige bedürfen der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Mit der     Stellung des Aufnahmeantrages erkennt der Bewerber die Satzung und Ordnungen des Vereins an und verpflichtet sich im Falle seines Austritts das im Verein erlernte nicht an Dritte weiterzuvermitteln und nur mit Zustimmung des Vorstandes vom Verein erstelltes Material weiterzugeben oder selbst zu ähnlichen Zwecken zu verwenden.

5.2        Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden. Das Ergebnis der Entscheidung ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen. Eine eventuelle Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf nicht der Begründung, es besteht auch kein Anspruch des Antragstellers auf Begründung der Ablehnung.

5.3        Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein, sowie mit dem Tod eines Mitgliedes.

5.4        Der Austritt eines Mitgliedes muss schriftlich erklärt werden; das Schreiben ist an den Vorstand des Vereins zu richten. Der Austritt kann jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende erklärt werden. Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist hat der Austrittswillige die sich aus der bisherigen Mitgliedschaft er-gebenen Rechte und Pflichten.

5.5        Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur nach schriftlich begründetem Antrag eines Ehrenmitgliedes oder eines ausübenden Mitgliedes durch einstimmigen  Beschluss des Vorstandes erfolgen. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

 
5.6        Der Ausschluss des Mitgliedes bedarf keines schriftlich begründeten Antrages, wenn das Mitglied mit seinen Beitragsverpflichtungen mehr als 3 Monate im Verzug ist und auch nach Mahnung durch einen eingeschriebenen Brief innerhalb einer Frist von 14 Tagen nicht gezahlt hat. Der fällige Beitrag kann auf Vorstandbeschluss zuzüglich der entstanden Kosten auf dem Rechtsweg eingezogen werden.

5.7        Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus der Mitgliedschaft. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beträge bleibt bestehen. Mit Austritt hat das Mitglied Vereinsinventar jeglicher Art unverzüglich zurückzugeben.

5.8        Auf schriftlichen Antrag eines Mitgliedes kann der Vorstand eine Beitragsermäßigung oder einen Beitragserlass genehmigen.


§ 6  Organe des Vereins

6.1     Die Organe des Vereins sind:

-    die Mitgliederversammlung
-    der Vorstand


§ 7 Mitgliederversammlung

7.1    Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Vereins.

7.2     In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Stimmübertragung eines Mitgliedes auf ein anderes ist nicht zulässig.

7.3        Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres bis spätestens zum 31. März zusammen und wird vom Vorstand mit einer Frist von 6 Wochen unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen. Die Einberu-fung erfolgt mittels E-Mail bzw. mittels Brief, wenn kein E-Mail Postfach vorhanden ist. Anträge der Mitglieder sind mindestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

7.4        Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder, entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer ordentlichen Mitglieder-versammlung einzuberufen.

7.5        Der ordentlichen Mitgliederversammlung sind die Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer zu geben und der Haushaltsplan vorzulegen. Die Mitgliederversamm-lung hat über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen, den Haushaltsplan für das kommende Jahr festzulegen, die Mitgliederbeiträge festzusetzen, sowie nach Ab-lauf der Wahlperiode die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer vorzu-nehmen.

7.6        Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Abstimmungen und Wahlen. Über An-träge beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit, soweit nicht die Bestimmungen der Satzung eine andere Mehrheit vorschreiben. Für die Feststellung der Stimmenmehrheit ist allein das Verhältnis der abgegebenen Ja- zu Nein-Stimmen maßgebend. Stimmenthaltungen und ungültig abgegebene Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

7.7        Abstimmungen sind offen oder auf Antrag geheim durchzuführen, Wahlen grundsätz-lich geheim. Eine Wahl kann offen erfolgen, wenn die Mitgliederversammlung dies einstimmig beschließt. Gewählt werden kann nur, wer auf der Mitgliederversammlung anwesend ist oder eine schriftliche Erklärung über die Annahme des Amtes abgege-ben hat. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich ver-eint. Wird eine solche Mehrheit beim Wahlgang nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt, besteht danach Stimmengleichheit, entscheidet das Los.

7.8        Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit einer Stim-menmehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder be-schlossen werden.

7.9        Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll      ist vom Versammlungsleiter und von einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.


§ 8    Vorstand

8.1     Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Vorstandstätigkeit ehrenamtlich aus. Sie werden auf zwei Jahre von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Bei Neu- oder Wiederwahl des Vorstandes übernimmt dieser jeweils spätestens einen Monat nach der Wahl die Geschäfte des Vereins.

8.2        Vorstandsmitglied kann jedes ausübende oder Ehrenmitglied des Vereins werden, wenn es das 18. Lebensjahr vollendet hat.

8.3        Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, berichtet der Mitgliederversammlung, unterbreitet ihr den Haushaltsplan und leitet die Mitgliederversammlung.

8.4    Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftführer. Zwei von ihnen sind gemeinschaftlich vertretungsberechtigt.

8.5        Die Vorstandsmitglieder können jederzeit durch Mehrheitsbeschluss der Mitglieder-versammlung abberufen werden.

8.6        Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes ergänzt sich der Vorstand durch Zuwahl, die von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.

8.7        Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit entsprechend   § 7 Ziffer 6.


§ 9    Beiträge

9.1        Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein Beiträge, deren Höhe sowie die Zahlungstermine von der Mitgliederversammlung festgelegt werden. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Gebührenordnung, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist.


 
§ 10    Kassenprüfer

10.1    Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Diese haben mindestens einmal im Laufe des Jahres zu prüfen. Sie prüfen den Jahresabschluss und berichten an die nächste Mitgliederversammlung.


§ 11    Auflösung des Vereins

11.1    Über die Auflösung des Vereins beschließt eine eigens zu diesem Zweck      einberu-fene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienen stimm-berechtigten Mitgliedern. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes be-schließt, sind der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entspre-chend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwe-cke fällt das Vermögen des Vereins an die „Stiftung Deutsche KinderKrebshilfe e.V.“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 12 Vermögen

12.1    Das Vermögen des Vereins besteht aus den Barmitteln und

1.    Kostümen
2.    technischem Equipment
3.    Requisiten
4.    Bühnenbildern / Kulissen


§ 13 Spenden

13.1    Spenden an den Verein dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet wer-den.


§ 14 Inkrafttreten

14.1    Diese Satzung tritt nach der Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung mit der Eintragung in das Vereinsregister beim zuständigen Registriergericht in Kraft.

Musical